Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Derzeit werden die Erbschafts- und Schenkungssteuern nur von den Kantonen eingezogen und vom Bund nicht berücksichtigt. Wenn eine Immobilie umbenannt oder übertragen wird, fallen die entsprechenden Steuern an den Kanton, in welcem sich diese Immobilie befindet.

Die Höhe der Steuer richtet sich unter Anderem nach der Nähe der Verwandtschaft zwischen Erblassern und Erben, bzw. Schenker und Schenkungsempfängern. Je näher sich die beiden sind, desto geringer fällt die Steuer aus, welche grundsätzlich vom Empfänger bezahlt werden muss. Ein weiterer Faktor, der die Höhe der Steuer beeinflusst, ist der Wert der Immobilie aufgrund der Steuerprogression. Es wird jedoch nur das in der Liegenschaft angelegte Kapital besteuert, während alle Hypothekenschulden abgezogen werden.

Kantonale Unterschiede

Mit Ausnahme von Schwyz und Obwalden erheben in der Schweiz alle Kantone die Erbschaftssteuer. Ebenfalls in allen Kantonen ausser Schwyz Obwalden und Luzern wird eine Schenkungssteuer erhoben. In Bern werden Immobilien auf Basis des Steuerschätzungswert bewertet, welcher in der Regel unter dem Marktwert liegt. In anderen Kantonen werden sie aufgrund einer Kombination aus Verkehrswert und Ertragswert bewertet. Erbschaften und Schenkungen von Eltern an Kinder sind in den meisten Kantonen von der Steuer befreit. Nur die Kantone Appenzell Innerrhoden, Waadt, Luzern und Neuenburg erheben einen Prozentsatz, sobald die Höhe der Schenkung oder des Erbens einen gewissen Freibetrag übersteigt. Im Kanton Solothurn kennt man eine Nachlasstaxe. Erbschaften innerhalb eines Konkubinats werden in allen Kantonen besteuert, ausser in Schwyz, Obwalden, Zug, Nidwalden, Uri und Graubünden. Auch in diesem Fall sind jedoch in den meisten Kantonen, die diese Steuer erheben, Abzüge oder Freibeträge vorgesehen. Erbschaften zwischen Ehepartnern sind, ausser in Solothurn (8 bis 12 Promille), in allen Kantonen steuerfrei.

Steuern sparen dank schenken statt vererben

Alternativ zur Vererbung lassen sich Liegenschaften auch verschenken, wobei die Schenkenden bei Bedarf auch weiterhin darin wohnen können. Das macht Sinn, wenn Sie eine stabile Finanzielle Lage besitzen und garantiert bis zum Lebensende abgesichert sind. Da die Liegenschaft und somit der zukünftige Wertzuwachs den Beschenkten gehören, ist dieser von der Erbschaftssteuer befreit. Ausserdem kann die Steuerprogression gebrochen werden, wenn das Vermögen frühzeitig auf mehrere Personen aufgeteilt wird. Je nach finanzieller Situation der Schenkenden und Beschenkten, kann dies erhebliche Einsparungen bedeuten. Lesen Sie unseren Beitrag zu Wohnrecht und Nutzniessung, um weitere rechtliche Informationen zu diesem Thema zu erhalten.

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