Der Pflichtteil im Schweizer Erbrecht

Der Pflichtteil ist ein Teil der gesetzlichen Erbschaft. Er garantiert bestimmten Verwandten einen Mindestanteil am Nachlass, der nach schweizerischem Erbrecht folgenden Erben zur Verfügung steht: Nachkommen wie Kinder und Enkel, Ehepartner oder eingetragene Partner und Eltern.

Möchte ein Erblasser nicht nur seine gesetzlichen Erben berücksichtigen oder z. B. einen seiner Erben auf Kosten eines anderen zu bevorzugen, so ist das nur in beschränktem Ausmass möglich. Es besteht die Möglichkeit, weitere Erben zu ernennen und / oder andere Erbschaftsquoten festzulegen. Dem Erblasser sind jedoch Grenzen gesetzt, sobald es um die Erbteile geht, die durch einen Pflichtteil geschützt sind. Diese Teile der Vererbung können nur auf den Pflichtteil reduziert werden.

Der Pflichtteil ist daher der festgelegte Mindestanteil der Erbschaft, der einem gesetzlichen Erben nicht vorenthalten werden kann. Der Pflichtteil variiert je nachdem, wen sie in der Folge betreffen. Wie hoch die frei verfügbare Quote ist, d. H. Der Teil, der nicht durch obligatorische Teile geschützt ist, hängt daher von der Familienkonstellation einer Person ab.

Sofern nicht anders angegeben, erhalten Kinder und Ehepartner jeweils die Hälfte des Nachlasses. Dies ist das rechtliche Erbe. Der Pflichtteil beträgt für Ehegatten die Hälfte dieser Erbschaftsanteile, und drei Viertel für die Kinder.

Wenn der Erblasser / die Erblassering verheiratet war, muss bei der Bestimmung des Nachlasses immer zuerst das Ehegüterrecht berücksichtigt werden. Nur was nach Abzug der Eigentumsrechte des überlebenden Ehegatten vom ehelichen Vermögen übrig bleibt, bildet den Nachlass.

  • Nachkommen (Kindern, Enkeln, Urenkeln): je drei Viertel des gesetzlichen Erbteils
  • Ehepartnern oder eingetragene Partnern: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Eltern: je die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
  • Eltern erben aber nur, wenn der Erblasser keine Kinder hat.

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